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BSG, 05.10.1971 - 9 RV 376/71 |
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- BSG, 24.10.1957 - 10 RV 945/55
Fürsorge und Versorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG) …
Auszug aus BSG, 05.10.1971 - 9 RV 376/71
(D"Kontraktur) nach wissenschaftlichen Erkennt- -nissen um ein erbliches und anlagebedingtes Leiden handle, für dessen Entstehung anlagebedingte Verhältnisse und neurotropische Störungen als ursächlich in Betracht kämen (Schöneberg7 "Die ärztliche Beurteilung BesChädigter"" 4° Aufl° S° 458)" Die vom Kläger während der Haftzeit geleistete Handarbeit habe zu dieser Erkrankung keine ursächliche Beziehung° Auch das Hautekzem könne nicht als Schädigungsfolge angesehen werden, weil dessen Entstehung während der Haft nicht erwiesen sei° Nach den in der Hautklinik durchgeführten Hauttesten bestehe beim Kläger eine Chromat-Überempfindlichkeit der Haut° Es lasse sich nicht feststellen, ob in der Haftanstalt, in der der Kläger als Verleimer gearbeitet habe, ein sogenannter "Lederleim" verwandt worden sei, der die Ursache einer Ekzembildung gewesen sein könnte° Die mangelnde Feststellbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen wirke sich nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast (BSG 6, 70) gegen den Kläger aus° Bei dieser Sachlage sei die Beiziehung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich° Das LSG hat die Revision nicht zugelassen°.